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In diesem Fall hatte der BGH über die Abänderung der Entscheidung zum  Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision zu entscheiden. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Verstorbene in zweiter Ehe verheiratet war. Die Ehefrau aus erster Ehe war zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls verstorben.  Im Rahmen des vorherigen Scheidungsverfahrens wurde durch das zuständige Familiengericht der Versorgungsausgleich im Wege des Splitting durchgeführt. Hierbei wurde zulasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht der Ehefrau übertragen. Die vorgeschichtlichen Instanzen hatten den Anspruch der verbliebenen Ehefrau zunächst abgelehnt. Das Oberlandesgericht sprach der Antragstellerin ab dem Folgemonat des auf den Antrag eingereichten Monats einen Anspruch zu. Grundsätzlich besteht der Anspruch auch für die Hinterbliebenen. Dies folgt aus § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG. Zu beachten ist dabei aber, dass  als Antragsgegner des Abänderungsverfahrens die jeweiligen Erben des verstorbenen Ehegatten als notwendige Beteiligte (§ 219 Nr. 4 FamFG) zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind.

 

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