Durch Beschluss hat der BGH mit Datum vom 5.4.2023 unter dem Aktenzeichen VII ZB 2/21 entschieden, dass die isolierte Geltendmachung von Auskunfts-und Zahlungsansprüchen hinsichtlich eines etwaigen Trennungsunterhaltes grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO ist.
Danach kann die anspruchsberechtigte Partei sowohl ihren Anspruch auf Auskunft und einen möglichen späteren Zahlungsanspruch in zwei getrennten Verfahren geltend machen und für beide Verfahren wird, sofern dies die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ergeben, Verfahrenskostenhilfe für beide Verfahren bewilligt. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der getrennten prozessualen Geltendmachung dieser Ansprüche vor, so das eben auch der Zugriff auf diese prozessualen Möglichkeiten nicht mutwillig sein kann.
Die Mutwilligkeit bedarf besonderer hinzutretender Umstände. In dem streitgegenständlichen Verfahren war es so, dass die Antragstellerin für das Auskunftsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe beantragte und die Kosten des Auskunftsverfahrens auch dem Antragsgegner auferlegt wurden.
Selbst wenn die Antragstellerin aber Auskunftsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt hätte, wäre auch für das weitere Zahlungsverfahren nach dem Beschluss des BGH Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.