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Mit dem Beschluss des BGH wurde  ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei Sorge-und Umgangsrechtsverfahren nach der gesetzlichen Systematik um eigenständige Verfahrensgegenstände handelt. Sorgerecht und Umgangsrecht unterliegen dementsprechend verfahrensrechtlich einer eigenständigen Behandlung. Entsprechend entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassenen Entscheidung keine übergreifend Bindungswirkung auf das jeweils andere Verfahren.

 

Sofern also in einem Umgangsrechtsverfahren eine Umgangsvereinbarung beschlossen oder mit familienrechtlicher Genehmigung getroffen wurde, kann diese Vereinbarung auch nur in einem Umgangsrechtsverfahren abgeändert werden und nicht in einen Sorgerechtsverfahren mit dem Hintergrund der Übertragung des  Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die ein oder andere Partei. Dies betrifft auch die Vereinbarung oder den Beschluss über ein (paritätisches) Wechselmodell in einem Umgangsverfahren. Die Abänderung dieser Vereinbarung oder des Beschlusses kann dann auch nur in einem Abänderungsverfahren hinsichtlich des Umganges durchgeführt werden.

Sollten weitere Gründe hinzutreten, die eine Änderung der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge betreffen, wäre selbstverständlich ein Sorgerechtsantrag/ein Abänderungsantrag in einem Sorgerechtsverfahren zu stellen.

Im Grundsatz geht der BGH aber in dem bezeichneten Beschluss davon aus, dass die Abänderung der jeweiligen Verfahrensgegenstände auch in gesonderten Verfahren zu regeln ist.

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